Kosten
Kosten für Pflege, Betreuung und Unterkunft
Die Pflegekosten beinhalten alle für Sie anfallenden Kosten bei einer professionellen Pflege in unserem Seniorenheim. Sie können bei Ihre Pflegekasse finanzielle Unterstützung beantragen.
Die Höhe der pflegebedingten Kosten richten sich nach dem von Ihrer Pflegekasse anerkannten Pflegegrad.
Kosten und Leistungen bei vollstationärer Pflege
Bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim muss ein sogenanntes Gesamtentgelt entrichtet werden. Das Gesamtentgelt umfasst alle Kosten, die für die Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege) bei einer vollstationären Pflege im Pflegeheim anfallen. Das Gesamtentgelt wird für jedes Pflegeheim individuell berechnet und mit den Pflegekassen und der Sozialhilfe verhandelt.
Zusammensetzung Gesamtentgelt
Wie setzt sich das Gesamtentgelt zusammen?

Pflegevergütung
Die Pflegevergütung richtet sich nach dem Pflegegrad. Diese Vergütung wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung getragen. Den Restbetrag hat der Pflegebedürftige zu tragen. Mit der Pflegevergütung werden neben den Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. Ein Bestandteil der Pflegevergütung ist der Ausbildungszuschlag nach § 82a SGB XI bzw. § 28 PflBG.

Unterkunft & Verpflegung
Die individuell anfallenden Betriebskosten werden vom Pflegebedürftigen getragen. Dazu gehören Kosten für Wasser, Strom, Heizung, Müllentsorgung, Kosten der Küche, Verwaltungskosten etc..

Investitionskostenanteil
Diese Kosten werden, analog zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, von dem Bewohner getragen. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung (Mobiliar, technische Anlagen, Pflegehilfsmittel), Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen.
Beteiligung der Pflegekassen bei vollstationärer Pflege
Nach §43 SGB XI, Stand: 1. Januar 2026
Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse einen prozentualen Anteil an den pflegebedingten Kosten und am Ausbildungszuschlag, abhängig von der Dauer eines bisherigen Pflegeheim-Aufenthaltes:
Nach § 43c SGB XI ab Pflegegrad 2, Stand Januar 2024
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